OLG Hamm v. 1.9.2023 – 30 U 195/22 Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten zurück und behält der Vermieter diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis … Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten reicht für Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB aus weiterlesen
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